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Wer übernimmt die Kosten für eine Integrationskraft

Wer übernimmt die Kosten für eine Integrationskraft?

Die Kosten für den Einsatz einer Integrationskraft im schulischen Alltag werden vollständig im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen. Die Leistung ist nicht einkommensabhängig und richtet sich ausschließlich nach dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf des Kindes oder Jugendlichen.

Je nach Art der Beeinträchtigung gelten unterschiedliche gesetzliche Grundlagen

Bei seelischen Beeinträchtigungen

Im Bereich der Jugendhilfe
§ 27 SGB VIII in Verbindung mit § 35a SGB VIII

Bei körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen

Im Bereich der Sozialhilfe
§ 112 SGB IX in Verbindung mit § 75 SGB IX

Ziel der Unterstützung

Ziel der Eingliederungshilfe ist es, Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf so zu unterstützen, dass sie möglichst selbstständig und ohne unnötige Hürden am schulischen Alltag teilnehmen können – sowohl im Unterricht als auch im sozialen Miteinander.

Antragstellung & Ablauf

Der Antrag auf Kostenübernahme wird von den Eltern oder Sorgeberechtigten beim zuständigen Jugend- oder Sozialhilfeträger gestellt – je nach individueller Situation.

In der Regel erforderlich sind
eine pädagogische Stellungnahme der Schule
ein amts- oder fachärztliches Gutachten

Wir beraten Sie gern persönlich und begleiten Sie Schritt für Schritt auf dem Weg zur passenden Unterstützung für Ihr Kind.